Betreiber von Photovoltaikanlagen beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und müssen mit der Einkommensteuererklärung die Anlage G abgeben. Erst ab einer Leistung von 30 kWp ist eine Gewerbeanmeldung Pflicht. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld 2 (ALG2) ist zu berücksichtigen, dass die Einkünfte den ALG2-Betrag mindern.
Umsatzsteuer
Bei einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro ist es möglich, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anzuwenden, so dass keine Umsatzsteuer erklärt werden muss. Das wäre bei den meisten kleineren Anlagen möglich, ist aber fast nie sinnvoll. Registriert sich der Betreiber beim Finanzamt freiwillig als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, hat er auch das Recht, die Vorsteuer auf alle Investitionen gegen zu rechnen. Die im EEG aufgeführten Vergütungen sind Nettopreise, wählt der Unternehmer die Umsatzsteueroption, bekommt er zusätzlich noch die Umsatzsteuer auf die Einnahmen bezahlt, welche er an das Finanzamt weiterleiten muss. Der Vorteil der Umsatzsteueroption ist, dass sich der Unternehmer die Steuer auf die Anschaffung der Anlage spart, der Nachteil ist ein höherer Bürokratieaufwand. Anfangs müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgegeben werden, nach 1 bis 2 Jahren vierteljährlich. Photovoltaikanlagen mit einem Jahresumsatz von über 17.500 Euro haben diese Wahlmöglichkeit nicht, sie sind zwangsläufig umsatzsteuerpflichtig.
Einkommensteuer
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage fallen unter die gewerblichen Einkünfte des § 15 EStG. Ein eventueller Verlust mindert die Steuerlast (s. aber w.u.). Fast alle Photovoltaikanlagen liegen unter der Buchführungsgrenze, das heißt es muss keine Bilanz erstellt werden. Es genügt eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, in der alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres (inkl. Umsatzsteuer und Abschreibung) berücksichtigt werden. Die Abschreibungsdauer von Photovoltaikanlagen liegt bei 20 Jahren. Bei Photovoltaikanlagen ist der Grundsatz der Totalgewinnprognose zu beachten. Die deutsche Finanzverwaltung erkennt Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage dann nicht an, wenn sich anhand einer auf 20 Jahre Betriebsdauer der Anlage gerichteten Berechnung ergibt, dass die Anlage einen Totalverlust abwirft. Die Berechnung erfasst neben einer Leistungsberechnung sämtliche Kosten (Abschreibung, Zinsen, Versicherung, Reinigung u.ä.m.). Soweit einschlägige Renditeberechnungsprogramme einen Steuervorteil berücksichtigen, muss diese Problematik berücksichtigt werden.
Gewerbesteuer
Da es für die Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften gibt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), fallen meist große Anlagen unter die Gewerbesteuer.